Marine-Corps "Gut Spiel" Hilden 1985

Ein Spielmannszug Ihres Vertrauens
 

Gründungsbeschluss

Ehemalige Mitglieder des Spielmanns- und Fanfarenzug der St. Seb. Schützenbruderschaft Hilden  1484 e. V. Gründen durch Beschluss am 09.06.1984 einen neuen Selbstständigen Spielmannszug in  Hilden.


Marine-Corps „Gut Spiel“ Hilden 1985


Satzung


(A) Allgemeines:

§  1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Marine-Corps  „Gut Spiel“ Hilden 1985, nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.


§  2

Wesen und Aufgaben

1.)

Der Spielmannszug bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Spielmannszugwesens und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung des gleichen. Zur Erreichung seines Zieles hält der Spielmannszug regelmäßig Übungsabende ab, veranstaltet Ständchen und stellt sich bei bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit.

2.)

Die Tätigkeit des Spielmannszuges ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie wird, ohne die Absicht auf Gewinnerzielung, zum Zweck der Volksbildung ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel.


3.)

Der Spielmannszug ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

4.)

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.)

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6.)

Das Zeichen des Marine-Corps „Gut Spiel“ Hilden 1985 ist im Grund weiß, im Mittelfeld ist ein stilisierter Anker mit Notenschlüssel in Gold, schwarz schattiert und konturiert, über und unter der Ankertrosse angeordnet die schwarze Beschriftung
Marine-Corps „Gut Spiel“ Hilden e.V. 1985.                                                                                                               Die vier Ecken sind mit Goldornamenten ausgeschmückt.                                                                                                                           Das Zeichen hat eine Wappenähnliche Form, die unterhalb nicht rund sondern spitz ist.


§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  4

Vereinsämter

1.)

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2.)

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und Ausbildung bestellt werden; § 2 Abs. 4 ist zu beachten.


(B) Mitgliedschaft

§  5

Mitglieder


Der Verein besteht aus:

  • a) Außerordentlichen und Ordentlichen  aktiven Mitgliedern
  • b) Fördernden Mitgliedern
  • c) Ehrenmitgliedern

a) Außerordentliche Mitglieder sind:

  • a) Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
  • b) Jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  • c) Rentner und Wehrdienstpflichtige, die finanziell minder gestellt sind.

Alle anderen aktive Mitglieder sind Ordentliche Mitglieder.

Der Vorstand hat das Recht, die Spielberechtigung von jugendlichen Mitgliedern einzuschränken.

b) Fördernden Mitgliedern

  • Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keine Musik im Sinne des Spielmannszuges betreiben.

c) Ehrenmitgliedern

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter Voraussetzung des § 14 Abs. 3


§  6

Erwerb der Mitgliedschaft

1.)

)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in unbescholtenem Ruf steht und sich zu dem § 2 Abs. 1 genannten Zweck bekennt, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirkt und die übrigen Bestimmungen der Satzung und des Leitfadens beachtet.

2.)

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonderes vorgesehenen Vordruck beim Vorstand einzureichen.   Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3.)

Der Antrag ist alsdann durch 2 wöchigen Aushang im Vereinslokal bekannt zu machen. Einwendungen gegen die Aufnahme sind innerhalb dieser Frist bei einem der Vorstandsmitglieder zu erheben.

4.)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden,die endgültig entscheidet.


§ 7

Aufnahmefolgen


1.)

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2.)

Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

3.)

Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Unterschrift zur              Anerkennung der Satzung. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift (ihres) gesetzlichen Vertreter(s).


§ 8

Rechte der Mitglieder

1.)

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.)

Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder (§ 5) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleichen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.)

Die außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme von Studenten, Rentnern, Wehrpflichtigen und der in Berufsausbildung stehenden Mitglieder über 21 Jahre kein aktives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.)

Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

5.)

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.


§ 9

Pflichten der Mitglieder

1.)

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.

2.)

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den, in der Hauptversammlung festgelegten, Übungsabenden teilzunehmen;        Die Interessen des Vereins stets zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.

3.)

Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Die gilt insbesondere bei Veranstaltungen. Die Vereinordnung ist einzuhalten.

4.)

Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.  (§ 10).

5.)

Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus (§ 11).

§ 10

Beitrag

1.)

Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§ 7 Abs. 2).

2.)

Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeiten des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

3.)

Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach (§ 13) ausgeschlossen werden.

4.)

Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

5.)

Den Ehrenmitgliedern steht es frei, einen fördernden Beitrag zu Zahlen.


§ 11

Umlagen

1.)

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

2.)

§ 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 12

Austritt

1.)

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligem Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tot.                                                                                 Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

2.)

Der Mitgliedsbeitrag (§ 10) muss für das laufende Jahr gezahlt werden, rückständige Beiträge sind zu begleichen.

3.)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§ 13

Ausschluss

Durch Beschluss des Gesamten Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

1.)

Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

2.)

Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

3.)

unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

4.)

Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3)

5.)

Ohne triftigen Grund den Übungsabenden wiederholt fernbleiben oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen.

6.)

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

7.)

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8.)

Gegen den Beschluss des Gesamten Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

9.)

Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.


§ 14

Ehrung

1.)

Das Ordensmemorandum und Die Beförderungsrichtlinien sind Bestandteil der Satzung

2.)

Die Verteilung der Ehrungen und der Beförderungen wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

3.)

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.



(C) Organe des Vereins

§ 15

Vereinsorgane

Die Organe der Vereins sind:

a.) Der Vorstand

b.) Der erweiterte Vorstand

c.) Die Mitgliederversammlung


§ 16

Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

1.) dem 1. Vorsitzenden

2.) dem 1. Tambourmajor

3.) dem 1. Geschäftsführer

4.) dem 1. Kassenwart.

Rechtshandlungen, die dem Verein zu Leistungen von mehr als 5.000,-- € verpflichtet, bedürfen der Zustimmung des Gesamten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


§ 17

Erweiterter Vorstand


Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.) dem Vorstand (§ 16)

b.) dem 2. Tambourmajor oder Ausbilder

c.) dem 2. Geschäftsführer

d.) dem 2. Kassenwart

e.) dem Zeugwart

f.) dem Jugendwart

g.) dem Pressewart

h.) dem Vergnügungswart

i.) den zwei Beisitzern (Trommler und Pfeifer)

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

Der 1. Vorsitzende, - Geschäftsführer,- Kassenwart- sowie der Tambourmajor werden auf die Dauer von 3 Jahren , die übrigen Vorstandsmitglieder für 1 Jahr gewählt.


Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahr einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. Oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.


§ 18

Arbeitsgebiete des Vorstandes


Arbeitsweise:

Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:


a.) die Führung des Marine-Corps „Gut Spiel“ Hilden 1985 gemäß Satzung,                                                                                      Leitfaden und den von der Mitgliedsversammlung gefassten Beschlüssen;

b.) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;

c) die Erstellung des Leitfadens;

d.) die Geschäftsführung, Finanz- und Vermögensverwaltung sowie die Erstellung des Haushaltsplanes;

Es ist im übrigen seine Pflicht, alles , was zum Wohle  des Marine-Corps dient, zu veranlassen und durchzuführen, sowie dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.


§ 19

Vorstandssitzung

1.) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3.) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 20

Der Tobourmajor oder Ausbilder

1.) Der musikalische Leiter des Marine-Corps wird von der Hauptversammlung gewählt. Soweit derselbe feststehende Bezüge erhält, ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag auszuführen (§ 2 Abs. 4) ist zu beachten.

2.) Der Tambourmajor oder Ausbilder ist für die musikalische Arbeit des Marine-Corps verantwortlich. Das gilt besonders für die einzuübenden Werke und jedes Auftreten in der Öffentlichkeit.


§ 21

Geschäftsführer

1.) Der Geschäftsführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.


2.) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. Oder 2. Vorsitzenden unterschreiben.


3.) Die Geschäftsführung dient ausschließlich der Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes und der satzungsgemäßen Aufgaben. Sie wird im einzelnen durch eine vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt.


§ 22

Kassenwart

1.) Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

2.) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom erweiterten Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

3.) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 32) zur Überprüfung vorzulegen.



§ 23

Zeugwart

1.) der Zeugwart muss die ihm, gegen schriftliche Beurkundung, überlassenen Gegenstände z.B. Instrumente, Uniformen usw. verwalten, pflegen und nach Bedarf reinigen und/oder Instand setzen lassen.

2.) Er muss beschädigte Gegenstände nach Absprache mit dem Vorstand ersetzen bzw. reparieren lassen.

3.) Er hat die ihm überlassenen Gegenstände regelmäßig 1 mal jährlich zwecks Materialprüfung dem Vorstand vorzulegen.

4.) Er hat mit der Materialprüfung jährlich eine Inventarlisten dem Vorstand vorzulegen.

5.) Er hat eine Kartei zu führen, worin die ausgegebenen und zurückgenommenen Gegenstände aufgelistet sind.

6.) Er hat darauf zu achten, dass die herausgegebenen Gegenstände von den einzelnen Mitgliedern jährlich überprüft und mit Unterschrift beurkundet werden.

7.) Abhanden oder gestohlenen Gegenstände hat er schriftlich innerhalb einer Woche nach Verlust bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

Desgleichen hat er von den Mitgliedern zu verlangen und dies an den 1. Oder 2. Vorsitzenden weiterzuleiten.


§ 24

Jugendwart

Dem Jugendwart unterstehen die jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre besonderen Interessen dem Gesamten Vorstand gegenüber zu vertreten.


§ 25

Pressewart

Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das musikalische und gesellige Vereinsleben.


§ 26

Vergnügungswart

Der Vergnügungswart ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verantwortlich. Im Einvernehmen mit dem Vorstand soll er die einzelnen Veranstaltungen für das ganze Geschäftsjahr rechtzeitig festlegen und bekannt geben.


§27

Beisitzer

Zwei Beisitzer wirken im Vorstand mit (§ 17 Abs. 1 Buchst. I).

Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.



§ 28

Ordentliche Mitgliederversammlung


1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.


3.)Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

In Besonderen Fällen ist der erweiterte Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.


§29

Inhalt der Tagesordnung


Die Tagesordnung muss enthalten:

a.) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.

b.) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins.

c.) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage (§ 10 und 11).

d.) Entlastung des Vorstandes.

f.) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 32).

g.) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.


§30


Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.)

Die ordnungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Und 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig , so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

2.)

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3.)

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4.)

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied beantragen.                                     Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

5.)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse  der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vgl. § 21).


§ 31

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.)

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.)

Auf schriftliches Verlangen von Mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3.)

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 32

Kassenprüfer

Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung erstellt. Die Jahresrechnung wird hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel durch drei von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer geprüft. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis Ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.i


§ 33

Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere


1.) einen Verwaltung- und Finanzausschuss

2.) Ausbildungszuschuss

3.) Vergnügungsausschuss

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.


§ 34

Verwaltungs- und Finanzausschuss

Der Verwaltung- und Finanzausschuss gehören neben dem Kassenwart die jeweils erforderlichen Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und haben das Recht zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.


§ 35

Ausbildungszuschuss

1.)

Der Ausbildungszuschuss unterstützt den Tambourmajor bei der musikalischen Ausbildung und Betreut der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebs. Er setzt sich zusammen aus dem Tambourmajor und den von den einzelnen Instrumentengruppen durch den Tambourmajor eingesetzten Ausbildern.

2.)

Die Ausbilder müssen vom Vorstand bestätigt werden. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Sie können an Vorstandssitzungen als Zuhörer teilnehmen.



§ 36

Vergnügungsausschuss

1.)

Der Vergnügungsausschuss besteht aus dem Vergnügungswart und je zwei Vertretern der aktiven und passiven Mitglieder. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bereitet die einzelnen Veranstaltungen vollständig vor und leitet sie.

2.)

Der Vergnügungsausschuss kann sich beliebig aus der Reihe der aktiven und passiven Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen.


§ 37

Leitfaden

Der Leitfaden ist ergänzender Bestandteil dieser Satzung. Er erläutert die geistigen Grundlagen und bestimmt im übrigen alle Ordnungen und Funktionen, die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben des Marine-Corps „Gut Spiel“ Hilden erforderlich sind.

Er wird vom Gesamten Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.


Schlußbestimmungen

§ 38

Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverlusten bei Musikveranstaltungen, Übungsabenden und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.


§ 39

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Spielmannszuges kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei dieser Auflösungsversammlung erhalten die anwesenden passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder ebenfalls Stimmrecht. Diese Versammlung beschließt über die Verwendung des gesamten Eigentums des Spielmannszuges mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Auflösung des Spielmannszuges sich ergebende Vermögenswerte werden einem Fünfer-Ausschuss zwecks Veräußerung übergeben. Der Fünfer-Ausschuss, dessen Mitglieder einzeln gewählt werden, beschließt mit Stimmenmehrheit. Es sind zu wählen: 1 Vorsitzender, 1 Sachverständiger, 1 Kassierer. Diese drei sollen möglichst aktive Spieler sein. Ferner 2 Beisitzer aus den Reihen der fördernden oder Ehrenmitgliedern. Die Werte werden anhand der Inventarliste festgesetzt und zu einem baldigen Termin zunächst an Mitgliedern und auch anderen Interessenten angeboten. Über alle sich daraus ergebenen Einzelheiten beschließt einzig und allein der Fünfer-Ausschuss, welcher zu prüfen hat, ob die Werte so hoch sind, dass ggf. Umsatzsteuer zu Zahlen ist. Die soweit vereinnahmten Gelder zuzüglich des restlichen Kassenbestandes müssen karitativen Vereinen zugute kommen. Ob und wie  weit Steuern zu berücksichtigen sind, hat der Fünfer-Ausschuss sehr sorgfältig zu prüfen, da er nach Auflösung des Vereins allein verantwortlich ist.


§ 40

Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 09.06.1984 Beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.


Hilden, den 09.06.1984


Unterschriften:


 
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